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  • Telematikinfrastruktur (TI)

Entscheidung des Landessozialgerichts: Bestehende Vergütungsregelungen für eArztbriefe bleiben unverändert

(KBV) am 22.03.2024

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Übermittlungspauschale für eArztbriefe auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert gültig bleibt. Diese Entscheidung bedeutet, dass Ärzte weiterhin die Pauschalen gemäß den bestehenden Verträgen abrechnen können, ohne Änderungen befürchten zu müssen.

Das Gericht hat betont, dass die Regelungen zur Übermittlungspauschale strikt von anderen Aspekten der Finanzierung zu trennen sind. Insbesondere wurden die Kosten für die Übermittlung von eArztbriefen und die Pauschalen klar voneinander unterschieden, da sie verschiedenen Paragraphen des Sozialgesetzbuchs unterliegen.

Obwohl das Bundesgesundheitsministerium eine Neuverhandlung der Pauschalen angeregt hatte, hat der GKV-Spitzenverband bisher Verhandlungen über eine neue Regelung abgelehnt. Das Gericht forderte jedoch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband auf, umgehend über die Höhe der Übermittlungspauschale zu verhandeln.

Zum Hintergrund: Die Vergütung für das Übermitteln von eArztbriefen über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) wurde zuvor mit 28 Cent für den Versand (GOP 86900) und 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) festgelegt, bis zu einem Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt gemäß dem Bundesmantelvertrag. Allerdings hatte das Bundesgesundheitsministerium mit einer neuen Regelung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) ab dem 1. Juli 2023 den Eindruck erweckt, dass diese Vergütung gestrichen würde. Dies führte zu Unklarheiten und dazu, dass seit dem genannten Datum die Übermittlung von eArztbriefen nicht mehr vergütet wurde.

Die KBV hatte daraufhin ein rechtliches Verfahren gegen das Bundesgesundheitsministerium eingeleitet. Nachdem das Gericht jedoch entschied, dass die Pauschalen weiterhin gelten, hat die KBV den Antrag auf rechtlichen Schutz zurückgezogen, da dieser nicht mehr erforderlich ist.