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AU-Bescheinigung: Krankenkassen fragen künftig weniger Daten ab

In Zukunft werden die Krankenkassen weniger Informationen von den Vertragsärzten anfordern, wenn es um die Überprüfung von Arbeitsunfähigkeiten geht. Dies basiert auf einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich der Datenabfrage durch die Krankenkassen.

In bestimmten Situationen müssen die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen, um eventuelle Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten auszuräumen.

Vor der Einbeziehung des Medizinischen Dienstes müssen die Krankenkassen Informationen zur Arbeitsunfähigkeit von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erhalten. Normalerweise geschieht dies durch den Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Formular 52).

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung beauftragt, den Umfang der erforderlichen Daten zu regeln. Dadurch sollen die Krankenkassen dazu angehalten werden, effizienter die Fälle auszuwählen, die sie dem Medizinischen Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme vorlegen.

Der G-BA hat nun festgelegt, welche Sozialdaten die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit erfragen dürfen. Dies betrifft die Diagnosen, die die Arbeitsunfähigkeit auslösen, sowie die veranlassten diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen. Zusätzlich dürfen Informationen zur Art und zum Umfang der Berufstätigkeit, alternativ zum verfügbaren zeitlichen Umfang für eine mögliche Arbeitsvermittlung, erfragt werden.

Das Bundesgesundheitsministerium wird den Beschluss des G-BA zunächst prüfen. Sobald die Regelung in Kraft tritt, dürfen die Krankenkassen nur noch die dann erforderlichen Daten abfragen, bzw. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen nur noch diese Informationen liefern. Das Formular 52 "Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit" wird im nächsten Schritt von KBV und GKV-Spitzenverband angepasst.